Das kirchliche Leben in Ausnahmezeiten
Auszug aus der Bekanntmachung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
vom 22.03.2020, AZ.401-41609-11-3
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3. Notwendige Tätigkeiten und Verrichtungen sind weiterhin zulässig, hierbei handelt es sich um:
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h) die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen, jedoch nur im engsten Familienkreis,
i) die Wahrnehmung einer seelsorgerischen Betreuung durch einzelne Geistliche, ...
Die Pfarrer/innen der Propstei Lebenstedt verfahren selbstverständlich gemäß dieser Bekanntmachung im seelsorgerlichen Umgang mit allen Betroffenen.